FAQ für Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG

Ab 2024 können Besitzer einer Wallbox, Wärmepumpe oder Solaranlage von der neuen Regelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) profitieren. Diese Änderung trägt gleichzeitig zu einer höheren Stabilität des Stromnetzes bei. Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen beantwortet.

In §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird der Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt, um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten und Überlastungen zu vermeiden. Netzbetreibern wird erlaubt, bei drohender Überlastung die Leistung solcher Geräte, wie Wärmepumpen oder Wallboxen, vorübergehend auf 4,2 kW zu drosseln. Diese Steuerung erfolgt nur, wenn es zur Stabilität des Stromnetzes zwingend notwendig ist. Dabei bleibt ein Basisstrombezug gesichert, sodass die betroffenen Geräte weiterhin funktionieren. Haushaltsstrom ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Im Gegenzug für diese Steuerungsmöglichkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und Betrieb solcher steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht aufgrund von Netzüberlastungen ablehnen oder verzögern. Darüber hinaus profitieren die Nutzer von reduzierten Netzentgelten, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Drosselung vorgenommen wird.

Die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt über spezielle Steuergeräte, die entweder vom Netzbetreiber oder durch eine autorisierte Fachkraft installiert werden. Bei einer drohenden Netzüberlastung kann der Netzbetreiber die Leistung dieser Einrichtungen dann über ein solches Steuergerät kurzfristig reduzieren. Solche Eingriffe sind minimal und beeinträchtigen in der Regel nicht den Komfort, da sie nur bei hoher Netzbelastung aktiviert werden. Wesentliche Funktionen der Geräte, wie das Laden von Elektrofahrzeugen über Nacht, bleiben dabei erhalten.

Die Steuerung wird nach einer schnellen Netzprüfung aktiviert, wobei zwischen der Feststellung der Überlastung und der eigentlichen Steuerung maximal 5 Minuten liegen dürfen. Diese Maßnahme ist immer als letztes Mittel vorgesehen und muss dokumentiert werden. Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden dabei gleichbehandelt, unabhängig davon, ob sie über einen eigenen Zähler verfügen oder nicht.

Die technische Möglichkeit zur Steuerung wird jedoch erst ab dem 01. Januar 2025 vollständig umgesetzt, obwohl die gesetzlichen Regelungen bereits seit dem 01. Januar 2024 gelten. Ab diesem Zeitpunkt kann der Netzbetreiber nicht mehr, wie bisher, Anlagen vollständig vom Netz nehmen, sondern darf nur noch deren Leistung reduzieren.

Ja, der §14a EnWG wurde lediglich durch eine Festlegung vom 27.11.2023 novelliert. Diese Neuerungen sind seit dem 01.01.2024 in Kraft getreten. Bislang erlaubte der §14a EnWG Netzbetreibern die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug von über 3,7 kW, jedoch nur auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit den Endverbrauchern. Im Gegenzug profitierten die Verbraucher von individuell festgelegten Reduzierungen der Netzentgelte. Diese Regelung galt jedoch ausschließlich für Geräte, die über einen separaten Zähler erfasst wurden.

Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen Geräte mit einer Leistung von über 4,2 kW nun verpflichtend der Regelung des §14a EnWG. Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und ausgeweitet. Ein separater Zähler ist nun nicht mehr erforderlich, um unter die Regelung zu fallen, wodurch zusätzliche Kosten für Installation und Betrieb eines Zählers entfallen. Bei Vorhandensein eines zweiten Zählers neben dem Haushaltsstrom können Verbraucher zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung wählen.

Betroffen sind sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse. Darunter versteht man ein oder mehrere an einem Netzanschluss anliegende Geräte, die in Summe einen Leistungsbezug von über 4,2 kW haben und deren Betrieb zeitlich flexibel gestaltet werden kann. Diese Einrichtungen müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein, am oder nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen und durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet wurden sein. Auch Geräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, haben die Möglichkeit, von den Neuerungen des §14a EnWG zu profitieren (dazu aber mehr in der Antwort auf Frage 5).

Hauptsächlich betrifft dies Wärmepumpen, Wallboxen für Elektrofahrzeuge, Nachtspeicherheizungen und ähnliche große, steuerbare Verbraucher. Betreiber müssen diese Geräte beim Netzbetreiber anmelden.

Anlagen, bei denen eine Steuerung technisch nicht möglich ist, sind von einer Reduzierung des Netzentgeltes nach § 14a ausgenommen. Die technische Unmöglichkeit müssen Sie dem Netzbetreiber darlegen. Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte angemeldet und zugänglich sind, oder auch Nachtstromspeicherheizungen betrifft die neue Regelung ebenfalls nicht.

Geräte, die bereits vor dem 01.01.2024 installiert wurden, unterliegen besonderen Übergangsregelungen:

Wenn Sie bereits eine Vereinbarung nach §14a EnWG abgeschlossen haben, können Sie bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin von den alten Regelungen und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren. Nach diesem Datum gelten auch für Ihr Gerät die neuen Bestimmungen. Sie können jedoch jederzeit freiwillig in die neuen Regelungen wechseln, allerdings ist ein Zurückwechseln in das alte Modell dann nicht mehr möglich. Einzige Bedingung ist, dass ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung einen Leistungsbezug von mindestens 4,2 kW besitzt. Dies gilt auch, wenn Sie ein Gerät vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG getroffen wurde.

Für Nachtspeicherheizungen gibt es keine neuen Bestimmungen mit der Aktualisierung von §14a EnWG. Bestehende Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen.

Als Entschädigung dafür, dass der Netzbetreiber ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei Stabilitätsproblemen des Netzes dimmen darf, erhalten deren Betreiber eine Netzentgeltreduzierung. Die Reduzierung wird in der nächsten Verbrauchsabrechnung als Gutschrift berücksichtigt und ist keine direkte Preisänderung im Stromtarif.

Es gibt drei Module zur Berechnung der Netzentgeltreduzierung:

Modul 1 bietet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, die vom jeweiligen Netzbetreiber festgelegt wird. Sie besteht aus einer jährlichen Reduzierung in Höhe von 80,00€ (brutto) und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie (Arbeitspreis des Netzbetreibers * 3750 kwH * 0,2). Dieses Modul ist die Standardoption bei der Inbetriebnahme und gilt auch ohne separaten Zähler. Das bedeutet, dass Sie sich hierfür nicht einmal bei uns melden müssen, sondern direkt mit der Anmeldung ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vom Modul 1 profitieren. Die Reduzierung erfolgt pro Zähler, unabhängig von der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dahinter. Die Reduzierung ist gedeckelt und kann nicht unter „Null“ fallen.

Modul 2 erfordert einen separaten Zähler und gewährt eine Reduzierung des Arbeitspreises auf 40% der Netzentgelte je verbrauchter kWh. Der Grundpreis für das Netzentgelt entfällt ebenfalls. Dieses Modul muss aktiv ausgewählt werden und ist in der Grundversorgung nicht verfügbar.

Modul 3, verfügbar ab dem 1. April 2025, erfordert ein intelligentes Messsystem und kombiniert eine pauschale Reduzierung nach Modul 1 mit einem nach Zeitzonen unterteilten Arbeitspreis. Auch hier ist die Reduzierung gedeckelt und kann nicht unter „Null“ fallen.

Ein Wechsel zwischen den Modulen ist jederzeit möglich, erfordert jedoch die Zustimmung des Netzbetreibers und wird erst ab dem Bestätigungstag wirksam.